Statuten

des Vereines

"ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR SENOLOGIE"

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Punkt 1
Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Senologie" (gr. sen = Brust)

Punkt 2
Er hat seinen Sitz am Wohnsitz des Präsidenten und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.


§ 2 Vereinszweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes

Punkt 1
Die Österreichische Gesellschaft für Senologie verfolgt das Ziel, zum Zwecke eines interdisziplinären Erfahrungsaustausches alle in den verschiedenen medizinischen und theoretischen Fachrichtungen auf den Gebieten der Biologie, der Physiologie sowie der Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der Brustdrüse tätigen Personen zusammenzuführen. Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehören ferner die Herstellung und Vertiefung von Beziehungen zu anderen medizinischen Fachgebieten und ärztlichen Organisationen auf dem Gebiet der Senologie sowie die Pflege der Beziehungen zu ausländischen senologischen Gesellschaften.

Punkt 2
Der Verein wird folgende Tätigkeiten ausüben:
Die Gesellschaft hält in jedem Jahr eine wissenschaftliche Tagung an einem jeweils vom Vorstand zu bestimmenden Ort ab.
Die Gesellschaft fördert durch die Organisation von Fortbildungskursen die Weiterbildung und Fortbildung auf dem Gebiet der Senologie.
Sie unterstützt kooperative und interdisziplinäre Studien zur wissenschaftlichen Vertiefung der Kenntnisse in Diagnostik und Therapie von Brusterkrankungen.

Punkt 3
Die Gesellschaft verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, sie darf niemanden durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Einnahmen der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Eine Verteilung der Überschüsse an die Mitglieder ist nicht zulässig.

Punkt 4
Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:
Die Mittel des Vereines werden aus den Beiträgen der ordentlichen Mitglieder, aus Beiträgen der fördernden Mitglieder, aus Subventionen, Spenden, Legaten und außerordentlichen Zuflüssen aufgebracht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt


§ 3 Arten der Mitgliedschaft

Punkt 1
Die Gesellschaft umfasst
(1) ordentliche Mitglieder
(2) fördernde Mitglieder
(3) korrespondierende Mitglieder
(4) Ehrenmitglieder

zu 1)
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, deren Tätigkeit den Zielen der Gesellschaft entspricht, die wissenschaftlich auf den Gebieten der Senologie tätig ist oder sich um Aufgaben der Gesellschaft besonders verdient gemacht hat.

zu 2)
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Gesellschaft in der Verfolgung ihrer Ziele unterstützen will.

zu 3)
Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, deren Mitgliedschaft geeignet erscheint, die internationalen Verbindungen der Gesellschaft zu fördern.
Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach Billigung durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

zu 4)
Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten angetragen werden, die sich um die Erreichung der Ziele der Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird der Generalversammlung vom Vorstand vorgeschlagen und muss von dieser mit 2/3 Mehrheit gebilligt werden.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Punkt 1
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristischen Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Für die korrespondierenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder gelten die in § 3 genannten Aufnahmebedingungen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Punkt 1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Punkt 2
Der Austritt kann mit Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzukündigen.
Die Rechte und Pflichten des austretenden Mitgliedes enden mit Abschluss des Geschäftsjahres, für das der Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.

Punkt 3
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft erfolgt, wenn ein Mitglied mit mindestens 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen auch nach schriftlicher Aufforderung durch den Kassenführer nicht ausgeglichen hat.
Dem Betroffenen wird der Ausschluss schriftlich mitgeteilt.
Der Ausschluss auf Antrag des Vorstandes erfolgt, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat. Der Antrag muss von den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gebilligt werden, die schriftliche Abstimmung ist erforderlich. Dieser Antrag muss der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Punkt 4
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Punkt 1
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentliches Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht wird auf Personen beschränkt, welche zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Punkt 2
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge von der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

A) Das Präsidium
B) Der Vorstand
C) Die Generalversammlung
D) Das Schiedsgericht
E) Die Rechnungsprüfer
F) Der wissenschaftliche Beirat


§ 8 Die Generalversammlung

Punkt 1
Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alljährlich statt.

Punkt 2
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.

Punkt 3
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich per Post, Fax oder E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Adresse/Faxnummer/E-Mailadresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Punkt 4
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Sekretär schriftlich einzureichen. Es gilt das Datum der Absendung.

Punkt 5
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Punkt 6
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten, Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)

Punkt 7
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. der Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Punkt 8
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Punkt 9
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein 1. Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so übernimmt der 2. Stellvertreter den Vorsitz, danach das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied der Gesellschaft.


§ 9 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung ist folgende Aufgabe vorbehalten:

Punkt 1
1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Beschlussfassung über den Voranschlag;
3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder;
5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sowie Ernennung der korrespondierenden Mitglieder;
6) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern;
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
8) Beratung und Beschlussfassung sonstiger auf der Tagesordnung stehender Fragen;


§ 10 Der Vorstand

Punkt 1
Der Vorstand setzt sich zusammen:
a) aus dem Vorsitzenden (Präsidenten) der Gesellschaft,
b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden (Präsident elect und Pastpräsident)
c) dem Sekretär und seinem Stellvertreter
d) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
e) dem Kassier und seinem Stellvertreter
f) 6 weiteren Vorstandsmitgliedern
g) dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates

Unter diesen insgesamt 16 Vorstandsmitgliedern müssen mindestens ein Gynäkologe, ein Allgemeinchirurg, ein plastischer Chirurg, ein Pathologe, ein Radiologe, ein internistischer Onkologe und ein Strahlentherapeut vertreten sein. Die verbleibenden 8 der von der Generalversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder sollen möglichst proportional die Fachgruppenverteilung der Mitglieder zum Zeitpunkt der Einladung zur Generalversammlung repräsentieren.

Punkt 2
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung zu kooptieren.

Punkt 3
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Funktion des Präsidenten soll einem abwechselnden Rotationsprinzip unter den einzelnen Fachdisziplinen unterliegen.

Der Präsident wird zwei Jahre vor seinem Amtsantritt zum Präsident elect (2.Vizepräsident) gewählt. Der scheidende Präsident wird als Pastpräsident zum ersten Vizepräsidenten. Damit ist die Präsidialperiode auf drei Funktionsperioden begrenzt.

Punkt 4
Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem 1. Stellvertreter, schriftlich einberufen.

Punkt 5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Punkt 6
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Punkt 7
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein 1. Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem 2. Stellvertreter, danach dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Punkt 8
Der Präsident vertritt die Gesellschaft auch international und im Besonderen in der Deutschen und Schweizer Gesellschaft für Senologie. Er sorgt in Fall seiner Verhinderung für seine persönliche Vertretung.

Punkt 9
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt 10) und Rücktritt (Punkt 11).

Punkt 10
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Punkt 11
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Punkt 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 11 Aufgabenkreis des Vorstandes

Die Leitung der Gesellschaft obliegt dem Präsidium und dem Vorstand, wobei das Einvernehmen zu pflegen ist.
Das Präsidium besteht aus:
A) dem Präsidenten
B) den beiden Vizepräsidenten
C) dem Sekretär
D) den Schriftführer
E) dem Kassier

Über die laufenden sowie besonders dringenden Vereinsangelegenheiten entscheidet das Präsidium, das seine Beschlüsse den übrigen Mitgliedern des Vorstandes umgehend schriftlich innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen hat.
Der Vorstand ist mindestens 1 x jährlich einzuberufen sowie auf Verlangen des Präsidenten oder der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen hat mindestens 2 Wochen im Vorhinein schriftlich zu erfolgen.
Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes hat das Präsidium über die Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung zu entscheiden. Die außerordentliche Vorstandssitzung hat innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung stattzufinden. Die Einladung zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung hat mindestens 4 Wochen im Vorhinein schriftlich zu erfolgen.

In den allgemeinen Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Vorbereitung der Generalversammlung;
3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
5) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;


§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Punkt 1
Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär.
Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und 3. Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Punkt 2
Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

Punkt 3
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat alle Unterlagen auf Aufforderung, jedoch spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung unaufgefordert den Rechnungsprüfern zur Verfügung zu stellen.

Punkt 4
Der Sekretär hat im Einvernehmen mit dem Präsidium die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft zu führen und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Präsidium gemäß den Weisungen des gesamten Vorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte zusammen mit dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung mit seinem 1. bzw. 2. Stellvertreter, zeichnungsberechtigt.

Punkt 5
Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft, insbesondere die Gesellschaft verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten bzw. seinem Vertreter und dem Sekretär zu unterfertigen, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam.

Punkt 6
Im Falle einer Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 13 Die Rechnungsprüfer

Punkt 1
Die 2 Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Punkt 2
Den Rechnungsprüfern obliegt die jährliche Geschäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Präsidenten eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich sowie der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung mündlich zu berichten.

Punkt 3
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 8, 9, 10 sinngemäß.


§ 14 Wissenschaftlicher Beirat

Punkt 1
Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist die Beratung des Vorstandes. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Mitgliedern. Der Vorsitzende ist zugleich stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand zu den Vorstandssitzungen kooptiert, haben jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.

Der wissenschaftliche Beirat wird für die Dauer von 2 Jahren vom Vorstand der österreichischen Gesellschaft für Senologie ernannt. Erweiterungen und Wiederbestellungen kann der Vorstand beschließen.


§ 15 Art der Schlichtung von Streitigkeiten

Punkt 1
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinsschiedsgericht. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinn des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach $ 577 ZPO.

Punkt 2
Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Punkt 3
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16 Auflösung des Vereines

Punkt 1
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Punkt 2
Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.


§ 17 Die Statuten gelten ab 2006

 

 

 
www.senologie.at
ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR SENOLOGIE
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