§
1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Punkt
1 Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft
für Senologie" (gr. sen = Brust) Punkt
2 Er hat seinen Sitz am Wohnsitz des Präsidenten und erstreckt seine
Tätigkeit auf ganz Österreich. §
2 Vereinszweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Punkt
1 Die Österreichische Gesellschaft für Senologie verfolgt das
Ziel, zum Zwecke eines interdisziplinären Erfahrungsaustausches alle in den
verschiedenen medizinischen und theoretischen Fachrichtungen auf den Gebieten
der Biologie, der Physiologie sowie der Diagnostik und Therapie von Erkrankungen
der Brustdrüse tätigen Personen zusammenzuführen. Zu den Aufgaben
der Gesellschaft gehören ferner die Herstellung und Vertiefung von Beziehungen
zu anderen medizinischen Fachgebieten und ärztlichen Organisationen auf dem
Gebiet der Senologie sowie die Pflege der Beziehungen zu ausländischen senologischen
Gesellschaften. Punkt 2 Der
Verein wird folgende Tätigkeiten ausüben: Die Gesellschaft hält
in jedem Jahr eine wissenschaftliche Tagung an einem jeweils vom Vorstand zu bestimmenden
Ort ab. Die Gesellschaft fördert durch die Organisation von Fortbildungskursen
die Weiterbildung und Fortbildung auf dem Gebiet der Senologie. Sie unterstützt
kooperative und interdisziplinäre Studien zur wissenschaftlichen Vertiefung
der Kenntnisse in Diagnostik und Therapie von Brusterkrankungen. Punkt
3 Die Gesellschaft verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, sie darf niemanden
durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben und durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen. Einnahmen der Gesellschaft dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Verteilung
der Überschüsse an die Mitglieder ist nicht zulässig.
Punkt 4 Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht: Die
Mittel des Vereines werden aus den Beiträgen der ordentlichen Mitglieder,
aus Beiträgen der fördernden Mitglieder, aus Subventionen, Spenden,
Legaten und außerordentlichen Zuflüssen aufgebracht. Die Höhe
des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt §
3 Arten der Mitgliedschaft
Punkt
1 Die Gesellschaft umfasst (1) ordentliche Mitglieder (2) fördernde
Mitglieder (3) korrespondierende Mitglieder (4) Ehrenmitglieder zu
1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, deren
Tätigkeit den Zielen der Gesellschaft entspricht, die wissenschaftlich auf
den Gebieten der Senologie tätig ist oder sich um Aufgaben der Gesellschaft
besonders verdient gemacht hat. zu
2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die die Gesellschaft in der Verfolgung ihrer Ziele unterstützen
will. zu 3) Zu korrespondierenden
Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, deren Mitgliedschaft
geeignet erscheint, die internationalen Verbindungen der Gesellschaft zu fördern.
Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach Billigung durch die Generalversammlung
mit 2/3 Mehrheit. Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit. zu 4) Die Ehrenmitgliedschaft
kann Persönlichkeiten angetragen werden, die sich um die Erreichung der Ziele
der Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
wird der Generalversammlung vom Vorstand vorgeschlagen und muss von dieser mit
2/3 Mehrheit gebilligt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen
Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. §
4 Erwerb der Mitgliedschaft
Punkt
1 Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristischen
Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und von
fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Für die korrespondierenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder gelten die
in § 3 genannten Aufnahmebedingungen. §
5 Beendigung der Mitgliedschaft
Punkt
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss. Punkt 2 Der Austritt
kann mit Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich
anzukündigen. Die Rechte und Pflichten des austretenden Mitgliedes enden
mit Abschluss des Geschäftsjahres, für das der Mitgliedsbeitrag bezahlt
wurde. Punkt 3 Der Ausschluss
eines Mitgliedes aus der Gesellschaft erfolgt, wenn ein Mitglied mit mindestens
2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen auch nach schriftlicher
Aufforderung durch den Kassenführer nicht ausgeglichen hat. Dem Betroffenen
wird der Ausschluss schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss auf Antrag des
Vorstandes erfolgt, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen der
Gesellschaft verstoßen hat. Der Antrag muss von den stimmberechtigten Mitgliedern
des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gebilligt werden, die schriftliche Abstimmung
ist erforderlich. Dieser Antrag muss der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt
werden, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruht
die Mitgliedschaft. Punkt 4
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 3 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. §
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Punkt
1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentliches Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht wird
auf Personen beschränkt, welche zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Punkt
2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
von der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. §
7 Vereinsorgane Organe des Vereines
sind
A) Das Präsidium B) Der
Vorstand C) Die Generalversammlung D) Das Schiedsgericht E) Die Rechnungsprüfer
F) Der wissenschaftliche Beirat §
8 Die Generalversammlung
Punkt
1 Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alljährlich
statt. Punkt 2 Eine außerordentliche
Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden. Punkt
3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich per Post,
Fax oder E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Adresse/Faxnummer/E-Mailadresse
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Punkt
4 Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Sekretär schriftlich einzureichen. Es
gilt das Datum der Absendung. Punkt
5 Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können
nur zur Tagesordnung gefasst werden. Punkt
6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten, Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.) Punkt
7 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder (bzw. der Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung
30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Punkt
8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut
des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Punkt
9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident,
in dessen Verhinderung sein 1. Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist,
so übernimmt der 2. Stellvertreter den Vorsitz, danach das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied der Gesellschaft. §
9 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der
Generalversammlung ist folgende Aufgabe vorbehalten: Punkt
1 1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses; 2) Beschlussfassung über den Voranschlag; 3)
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für fördernde Mitglieder; 5) Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sowie Ernennung der korrespondierenden
Mitglieder; 6) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen
und fördernden Mitgliedern; 7) Beschlussfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereines; 8) Beratung und Beschlussfassung
sonstiger auf der Tagesordnung stehender Fragen; §
10 Der Vorstand
Punkt 1
Der Vorstand setzt sich zusammen: a) aus dem Vorsitzenden (Präsidenten)
der Gesellschaft, b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden (Präsident
elect und Pastpräsident) c) dem Sekretär und seinem Stellvertreter
d) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter e) dem Kassier und seinem
Stellvertreter f) 6 weiteren Vorstandsmitgliedern g) dem Vorsitzenden
des wissenschaftlichen Beirates Unter diesen insgesamt 16 Vorstandsmitgliedern
müssen mindestens ein Gynäkologe, ein Allgemeinchirurg, ein plastischer
Chirurg, ein Pathologe, ein Radiologe, ein internistischer Onkologe und ein Strahlentherapeut
vertreten sein. Die verbleibenden 8 der von der Generalversammlung zu wählenden
Vorstandsmitglieder sollen möglichst proportional die Fachgruppenverteilung
der Mitglieder zum Zeitpunkt der Einladung zur Generalversammlung repräsentieren.
Punkt 2 Der Vorstand,
der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis
zur nächsten Generalversammlung zu kooptieren. Punkt
3 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall
währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Funktion des Präsidenten
soll einem abwechselnden Rotationsprinzip unter den einzelnen Fachdisziplinen
unterliegen. Der Präsident wird zwei Jahre vor seinem Amtsantritt
zum Präsident elect (2.Vizepräsident) gewählt. Der scheidende Präsident
wird als Pastpräsident zum ersten Vizepräsidenten. Damit ist die Präsidialperiode
auf drei Funktionsperioden begrenzt. Punkt
4 Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem
1. Stellvertreter, schriftlich einberufen. Punkt
5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Punkt
6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Punkt
7 Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein 1.
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem 2. Stellvertreter,
danach dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Punkt
8 Der Präsident vertritt die Gesellschaft auch international und
im Besonderen in der Deutschen und Schweizer Gesellschaft für Senologie.
Er sorgt in Fall seiner Verhinderung für seine persönliche Vertretung.
Punkt 9 Außer durch
den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt 10) und Rücktritt (Punkt 11). Punkt
10 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Punkt 11 Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Punkt 2) eines Nachfolgers wirksam. §
11 Aufgabenkreis des Vorstandes
Die
Leitung der Gesellschaft obliegt dem Präsidium und dem Vorstand, wobei das
Einvernehmen zu pflegen ist. Das Präsidium besteht aus: A) dem Präsidenten
B) den beiden Vizepräsidenten C) dem Sekretär D) den Schriftführer
E) dem Kassier Über
die laufenden sowie besonders dringenden Vereinsangelegenheiten entscheidet das
Präsidium, das seine Beschlüsse den übrigen Mitgliedern des Vorstandes
umgehend schriftlich innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen hat. Der Vorstand
ist mindestens 1 x jährlich einzuberufen sowie auf Verlangen des Präsidenten
oder der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen
hat mindestens 2 Wochen im Vorhinein schriftlich zu erfolgen. Auf Antrag
eines Vorstandsmitgliedes hat das Präsidium über die Einberufung einer
außerordentlichen Vorstandssitzung zu entscheiden. Die außerordentliche
Vorstandssitzung hat innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung stattzufinden.
Die Einladung zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung hat mindestens
4 Wochen im Vorhinein schriftlich zu erfolgen. In
den allgemeinen Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses; 2) Vorbereitung der Generalversammlung;
3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
4) Verwaltung des Vereinsvermögens; 5) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
§
12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Punkt
1 Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär.
Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber
Behörden und 3. Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Punkt 2 Der Schriftführer
hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Punkt
3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereines verantwortlich. Er hat alle Unterlagen auf Aufforderung, jedoch spätestens
4 Wochen vor der Generalversammlung unaufgefordert den Rechnungsprüfern zur
Verfügung zu stellen. Punkt 4
Der Sekretär hat im Einvernehmen mit dem Präsidium die laufenden
Angelegenheiten der Gesellschaft zu führen und ist für die Abwicklung
der laufenden Geschäfte der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Präsidium
gemäß den Weisungen des gesamten Vorstandes verantwortlich. Er ist
für die laufenden Geschäfte zusammen mit dem Präsidenten, bei dessen
Verhinderung mit seinem 1. bzw. 2. Stellvertreter, zeichnungsberechtigt. Punkt
5 Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft, insbesondere die
Gesellschaft verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten bzw. seinem Vertreter
und dem Sekretär zu unterfertigen, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten
betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam. Punkt 6
Im Falle einer Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des
Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter. §
13 Die Rechnungsprüfer Punkt 1
Die 2 Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Punkt
2 Den Rechnungsprüfern obliegt die jährliche Geschäftskontrolle
und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Präsidenten
eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich sowie der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung mündlich zu berichten. Punkt
3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 10 Abs. 3, 8, 9, 10 sinngemäß. §
14 Wissenschaftlicher Beirat
Punkt
1 Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist die Beratung des Vorstandes.
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Mitgliedern.
Der Vorsitzende ist zugleich stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes. Mitglieder
des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand zu den Vorstandssitzungen
kooptiert, haben jedoch kein Stimmrecht im Vorstand. Der
wissenschaftliche Beirat wird für die Dauer von 2 Jahren vom Vorstand der
österreichischen Gesellschaft für Senologie ernannt. Erweiterungen und
Wiederbestellungen kann der Vorstand beschließen.
§
15 Art der Schlichtung von Streitigkeiten
Punkt
1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Vereinsschiedsgericht. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung"
im Sinn des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach $ 577 ZPO. Punkt
2 Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14
Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen
mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Punkt
3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. §
16 Auflösung des Vereines
Punkt
1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3
- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Punkt 2 Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat
sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein
verfolgt. § 17 Die Statuten
gelten ab 2006
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